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Stand: 24.11.2021

Corona-Informationen 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gesundheit, der Schutz und die Betreuung der uns anvertrauten Menschen mit und ohne Handicap haben für uns oberste Priorität. 
Deswegen nehmen wir die aktuelle Lage nach wie vor sehr ernst und stehen im ständigen Austausch mit unseren Fachabteilungen und den zuständigen Behörden, um die Vorgehensweise im Sinne aller Betroffenen bestmöglich abzustimmen. 

Gerne informieren wir Sie hier über die aktuellen Entwicklungen.

Besucherregelung

Alle Besuche werden auf das Notwendige beschränkt. Für alle Besucher unserer Einrichtungen gilt die 3G-Regel (Geimpft, genesen, getestet). Externe wenden sich bitte an ihren Ansprechpartner bei der LHUN, um rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren.

3G-Regel gilt ab sofort für alle Arbeitsplätze in unseren Werkstätten

Die neue Regelung in NRW gilt ab dem 24. November auch für unsere Werkstätten in Alpen-Veen, Rees und Wesel inklusive ihrer gesamten Betriebsgelände. Es wird hier nur noch den Personen Zutritt gewährt, die einen Nachweis über vollständigen Impfschutz, Genesungsstatus oder ein negatives Testergebnis vorweisen. Dabei darf der PoC-Test nicht älter als 24 Stunden und der PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Die Daten der Impfungen bzw. des Genesenenstatus‘ und die Gültigkeit werden dokumentiert. Wir weisen darauf hin, dass ein Nachweisdokument unbedingt täglich mitzuführen, nach Erfassung aber nicht mehr täglich vorzulegen ist. 

Kontrolle und Dokumentation sind verpflichtend
Wir sind verpflichtet, die 3G bei sämtlichen Personen, die die Betriebsstätten oder das Gelände betreten wollen, zu kontrollieren und die Durchführung der Kontrolle zu dokumentieren.

Wir danken für Ihr Verständnis.

Informationen zur 3G-Regel an unseren Arbeitsplätzen in Leichter Sprache

Es gibt neue Corona-Regeln in der Werkstatt. 
Die Regeln heißen 3G-Regel.
Die 3G-Regel soll uns vor Corona schützen.
Alle Menschen in der Werkstatt müssen: 
- geimpft sein oder
- genesen sein oder
- einen negativen Test haben.

Die Werkstatt muss kontrollieren,
dass alle sich an die 3G-Regel halten.
Deshalb führt die Werkstatt eine Liste.
In der Liste steht, ob Sie geimpft oder genesen sind.
Oder ob Sie nicht geimpft und nicht genesen sind.
Zum Beispiel die CoV-Pass-App auf dem Handy.
Oder einen Impfausweis.
Oder eine Bescheinigung, dass Sie genesen sind.
Oder einen negativen Corona-Test.
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Diese Regeln gelten auch für den Fahrdienst,
der Sie zur Werkstatt bringt und abholt.
Auch dort müssen Sie vorzeigen, ob Sie
geimpft, genesen oder negativ getestet sind.


Rückkehr zum Regelbetrieb 

Seit dem 15. Juni sind wir in den Werkstätten zum Regelbetrieb zurück gekehrt.  Nach wie vor behält das umfassende Schutz- und Hygienekonzepte der Werkstätten weiterhin seine Gültigkeit. Das bedeutet u.a. auch, dass weiterhin Maskenpflicht innerhalb der WfbM besteht.

Zum Schutz aller legen wir großen Wert darauf, eventuelle Lockerungen mit Augenmaß anzugehen und nicht voreilig zu beschließen. Alle Schutz- und Hygienemaßnahmen werden auf Grundlage von Verordnungen wie z. B. der Arbeits-stättenverordnung, der Corona-Arbeitsschutzverordnung usw. regelmäßig überprüft und aktualisiert.

Informationen zur Impfungen für die LHUN

Aufklärungs-Merkblatt zur Schutzimpfung gegen Covid 19 in Leichter Sprache

Impfentscheidung: Pro und contra in einfacher Sprache

Allgemeine Informationen

Unser Hygienekonzept

Wir haben ein umfassendes Hygienekonzept zum Schutz aller ausgearbeitet, das wir den jeweils aktuellen Veränderungen anpassen.

Der Infektionsschutz hat für uns oberste Priorität: Deshalb werden Innerhalb unserer Einrichtungen folgende Hygienemaßnahmen umgesetzt:

  • Einhaltung des Mindestabstands
  • Kontaktbeschränkungen und -minimierung zwischen den einzelnen Arbeits- und Wohngruppen
  • Bereitstellung/Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bis hin zum Einsatz von FFP2 Masken
  • Einhaltung der Hygieneregeln (z.B. Flächen- und Handdesinfektion)
  • Verhaltensregeln für alle Beschäftigte
  • Regelmäßiges Lüften
  • Führen von Kontaktnachweisen
  • Definierte Maßnahmen für die Mahlzeitenstellung
  • Testkonzept für alle LHUNianer*innen sowie Nachweispflicht eines offiziellen Testergebnisses von externen Partner*innen/Besucher*innen

Darüber hinaus gibt es weitere Maßnahmen, um das Infektionsrisiko zu minimieren.

Schnelltests zum Nachweis auf Antikörper

Liebe Mitarbeiter*innen

Das Land Nord-Rhein-Westfalen hat eine neue Verordnung beschlossen. 
In dieser Verordnung stehen Regeln.
An diese Regeln muss sich auch die Werkstatt halten.

In der Verordnung steht:
Alle Menschen in der Werkstatt müssen
1 - mal in der Woche mit einem Corona-Schnell-Test getest werden.
Auch wir werden ab der nächsten Woche damit anfangen.

Sie werden 1 - mal in der Woche bei Ihrem Wohn-Anbieter getestet?
Dann werden Sie nicht in der Werkstatt getestet.

Sie möchten sich nicht testen lassen?
Sie können dann nicht mehr zur Werkstatt kommen.
Sie müssen dann zu Hause bleiben.
Sie bekommen dann Arbeit, die Sie zu Hause machen sollen.

Sie haben noch Fragen?
Rufen Sie den Sozialen Dienst an.

Alpen - Veen: 02802-7566 202
Rees: 02851 - 920 143 oder 02851 - 920 215
Wesel: 0281- 20644 14

Umgang mit Infektionsängsten

Für Mitarbeitende mit begründeten Infektionsängsten - sei es in der Werkstatt oder auf dem Weg dorthin - gibt es verschiedene Optionen.

Zunächst empfehlen wir im Rahmen der aktuellen Pandemielage vorhandenen (Rest-)Urlaub zu nehmen.

Sollten Sie darüber hinaus eine Abwesenheit beabsichtigen, kann eine vorläufige Abmeldung vom Landschaftsverband Rheinland erfolgen. Wichtig ist, dass Sie uns über Ihre Entscheidung rechtzeitig informieren. Der Soziale Dienst unserer Werkstätten steht Ihnen auch zu Hause zur Seite. Auf Wunsch prüft er mit Ihnen die Möglichkeit, ob das Arbeiten von Zuhause aus, in der Wohneinrichtung möglich ist. Vielleicht können einfache Arbeiten und Beschäftigungen für die Heimarbeit zur Verfügung gestellt werden. Generell gilt: Das Arbeitsgeld wird weiter gezahlt und der Anspruch auf den Werkstattarbeitsplatz bleibt auf jeden Fall bestehen. Eine Rückkehr ist jederzeit möglich. Dies betont der LVR ausdrücklich in seiner Pressemitteilung im Dezember 2020:

Wie komme ich zu meinem Testergebnis?

Wenn Ihr Hausarzt bei Ihnen einen PCR-Test („Corona-Test“) durchgeführt hat, erhalten Sie diesen Abschnitt. Darauf finden Sie Hinweise für die Registrierung des Tests und zum weiteren Vorgehen.

Auf dem Blatt ist auch ein QR Code abgedruckt, mit dem Sie Ihr Testergebnis abrufen können. 

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten per App:

Die "Corona-Warn-App"

  • Öffnen Sie die Cororna-Warn-App.
  • Klicken Sie auf dem Startbildschirm unter „Wurden Sie getestet?“.
  • Und dann auf „Informieren und helfen“
  • Nach dem Erklärtext kann der QR-Code eingescannt werden. (Achtung! Am Handy muss der Zugriff auf die Kamera erlaubt sein)
  • Wurde der Test erfolgreich registriert, erscheint ein Bestätigungsscreen mit weiteren Informationen.

Antworten auf viele weitere Fragen rund um das Testergebnis gibt es auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Die App "Mein Laborergebnis"

  • Laden Sie die App „Mein Laborergebnis“ über den Google Play Store oder über den Apple Store herunter.
  • Öffnen Sie die App.
  • Scannen Sie Ihren QR-Code.
  • Nun müssen Sie Ihr Geburtsdatum eingeben. Das ist ein Sicherheitscheck.
  • Das Ergebnis erscheint.
  • Sie können Ihr Ergebnis auch ausdrucken.

Im folgenden Video sehen Sie Schritt für Schritt, wie eine Testung abläuft und wie Sie Ihr Ergebnis über die „Mein Laborergebnis“-App anfordern.

Alternativ zur App können Sie Ihr Ergebnis bzw. den Status auch über die Website mein-laborergebnis.de abrufen.

Quarantäne und häusliche Isolierung

Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder ansteckend sein können, müssen sich in Quarantäne (zur Vorbeugung) oder häusliche Isolierung (bei bestätigter Infektion) begeben. Sie müssen sich also „absondern“, um keine weiteren Personen anstecken zu können.

Diese Regelung hat das NRW-Gesundheitsministerium in einer Verordnung erlassen.

Die Quarantäne-Verordnung für Nordrhein Westfalen

Auszüge aus der Quarantäne Verordnung:

Umsetzung der Quarantäne

  • direkter Rückzug in die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Unterkunft.
  • kein Verlassen der Unterkunft während der Quarantäne, auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes.
  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden.
  • Kontakte zu anderen, nicht in der Quarantäne befindlichen Menschen innerhalb der Unterkunft sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Betreuungsbedarf). Dann müssen wichtige Verhaltensregeln eingehalten werden, wie das Tragen einer Alltagsmaske, gute Handhygiene und ausreichendes Lüften in den Räumen.
  • Der eigene Garten, der Balkon oder eine Terrasse dürfen genutzt werden – aber nicht, um andere Menschen zu treffen.
  • Die Wohnung darf nur für einen Test oder für notwendige Arztbesuche verlassen werden. Dabei ist es sehr wichtig, die Verhaltensregeln einzuhalten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen). In diesen Fällen ist die zuständige Behörde über den Termin zu informieren.


Dauer der Quarantäne

Die Dauer der Quarantäne kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es gelten folgende Regelungen:

  • Wurde die Quarantäne aufgrund eines positiven Schnelltests begonnen, wird empfohlen zur Bestätigung einen PCR-Test machen zu lassen.
  • Der Zeitraum von der vorgenommenen Testung bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss in Quarantäne verbracht werden. Fällt das Ergebnis negativ aus (= keine Infektion), kann die Quarantäne sofort beendet werden.
  • Im Falle eines Tests mit positivem Ergebnis (= Infizierung nachgewiesen) endet die automatische Quarantäne frühestens zehn Tage nach der Testung – wenn die getestete Person symptomfrei bleibt.
  • Wenn die getestete Person jedoch Symptome zeigt, verlängert sich die automatische Quarantäne so lange, bis 48 Stunden lang keine Krankheitsanzeichen mehr vorliegen.
  • Für Familienangehörige und andere Personen derselben häuslichen Gemeinschaft gilt eine automatische Quarantänezeit von 14 Tagen gerechnet ab Testdurchführung beim ersten Haushaltsmitglied.
  • Die Quarantäne kann verkürzt werden, wenn ein frühestens am zehnten Tag durchgeführter Test (PCR- oder Schnelltest) negativ ist.
  • Ein vor dem zehnten Tage durchgeführter Test verkürzt die Quarantänezeit nicht – selbst bei negativem Ergebnis. Das Risiko, dass die Infektion noch ausbricht, ist zu groß.
  • Falls Gesundheitsämter vor dem zehnten Quarantänetag testen, geht es nicht um das Thema Verkürzung. Sondern darum, bei einem positiven Ergebnis frühzeitig gegebenenfalls weitere Kontaktpersonen zu ermitteln und so die Infektionskette unterbrechen zu können.
  • Über die Quarantäne von engen Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Hausstandes entscheidet die zuständige Behörde vor Ort. Auch für diese Personengruppe gilt in der Regel eine Quarantänedauer von 14 Tagen, die mit einem negativen Testergebnis auf zehn Tage verkürzt werden kann.

Weitere Inhalte der Quarantäne-Verordnung finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Quarantäne-Verordnung: Schaubild zu den Regelungen für Nordrhein-Westfalen (PDF)

Quarantäne in Wohnformen für Menschen mit Behinderung

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben Merkblätter für den konkreten Umgang mit Prävention und Quarantäne in Wohnformen für Menschen mit Behinderung erarbeitet.

Quarantäne – Informationen in Leichter Sprache

Was ist wichtig bei einer Quarantäne zuhause?
Das Corona-Virus darf sich nicht so schnell ausbreiten. Wer sich angesteckt hat, muss deshalb in Quarantäne. Das heißt: Man darf keinen Kontakt haben zu anderen Menschen. 

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